Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Hat die Aufsichtsbehörde bereits infolge einer von ihr angenommenen gesetzwidrigen Geschäftsführung ausgesprochen, dass ein Beschluss eines Personalvertretungsorgans aufgehoben wird, ist dieser Ausspruch vom VwG in einem vom betroffenen Personalvertretungsorgan eingeleiteten Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen. Keinesfalls kommt eine Beseitigung dieses Spruchteils lediglich deshalb in Betracht, weil die Aufsichtsbehörde von einer Antragslegitimation ausging, wohingegen der Ausspruch bereits in Ausübung des amtswegigen Aufsichtsrechts geboten war. Ein qualitativer Unterschied zwischen einer Prüfung der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auf Gesetzmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, je nachdem ob das Prüfverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde besteht insoweit nicht. Auch die Aufhebung eines Beschlusses in Ausübung des Aufsichtsrechts ist qualitativ nicht unterschiedlich, je nachdem ob die Prüfung aufgrund eines berechtigten Antrags oder in einem (allenfalls über Anregung eingeleiteten) amtswegigen Verfahren erfolgte.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L10Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022