RS Vwgh 2022/10/21 Ra 2022/09/0042

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Veröffentlicht am 21.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §56
PVG 1967 §3 Abs1 litd idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs2 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 idF 2021/I/224
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048

Rechtssatz

Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.5.2020, A42-PVAB/19). Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG 1967 und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.5.2020, A42-PVAB/19). Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des PVG 1967 und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen vergleiche VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L09

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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