RS Vwgh 2022/10/21 Ra 2022/09/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2022
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §56
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs2 idF 2021/I/224
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/09/0048

Rechtssatz

Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L08

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten