Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Rechtssatz
Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach § 41 Abs. 1 PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG 1967 nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß Paragraph 41, Absatz 2, PVG 1967 durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L08Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022