Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung vermag lediglich das Abweichen eines angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des VwGH nach Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Das Abweichen des VwG von der Spruchpraxis der belangten Behörde oder deren Vorgängerin - mag diese auch ständig und einheitlich sein - wirft deshalb für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, hat doch nun das VwG die Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde an Hand des Gesetzes (und allenfalls bereits ergangener Rechtsprechung des VwGH) zu überprüfen. Auch wenn eine bisherige Spruchpraxis der (vormals) zuständigen Behörde dabei ein Begründungsargument darstellen kann, scheidet eine Bindung an deren Entscheidungen damit bereits von vornherein aus.Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung vermag lediglich das Abweichen eines angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des VwGH nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen. Das Abweichen des VwG von der Spruchpraxis der belangten Behörde oder deren Vorgängerin - mag diese auch ständig und einheitlich sein - wirft deshalb für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, hat doch nun das VwG die Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde an Hand des Gesetzes (und allenfalls bereits ergangener Rechtsprechung des VwGH) zu überprüfen. Auch wenn eine bisherige Spruchpraxis der (vormals) zuständigen Behörde dabei ein Begründungsargument darstellen kann, scheidet eine Bindung an deren Entscheidungen damit bereits von vornherein aus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022