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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Im Sinn von § 68 Abs. 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden, somit insbesondere auch gegen den nach § 67 Abs. 10 ASVG haftenden Vertreter einer juristischen Person.Im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden, somit insbesondere auch gegen den nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftenden Vertreter einer juristischen Person.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080038.L06Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024