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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Nach § 68 Abs. 1 vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach § 9 Abs. 1 IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt.Nach Paragraph 68, Absatz eins, vierter Satz ASVG wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Feststellung einer Beitragsschuld getroffene Maßnahme - so etwa auch durch eine beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung - unterbrochen, sobald der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird vergleiche etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2014/08/0060, mwN). Eine solche Maßnahme ist insbesondere auch die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren. Durch diese wird nach Paragraph 9, Absatz eins, IO bewirkt, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses von neuem zu laufen beginnt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080038.L05Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024