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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Eine Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. In einem solchen Fall ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; 1.4.2009, 2008/08/0223).Eine Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist dann zu verneinen, wenn dieser zwar die Beiträge schuldhaft nicht entrichtet hat, die Beitragsschuld beim Hauptschuldner aber etwa nicht uneinbringlich geworden, sondern verjährt ist. In einem solchen Fall ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden am Unterbleiben der Beitragsentrichtung und einer nachfolgenden Uneinbringlichkeit, etwa aufgrund eines späteren Insolvenzverfahrens, nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 22.12.1998, 94/08/0249; 1.4.2009, 2008/08/0223).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080038.L04Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024