RS Vwgh 2022/10/25 Ra 2021/08/0005

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Veröffentlicht am 25.10.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §68 Abs1
VwRallg
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991

Rechtssatz

Die bloße Tatsache, dass Ermittlungsschritte im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers zunächst von der Wiener Gebietskrankenkasse gesetzt worden sind, die den Erhebungsakt sodann an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse weitergeleitet hat, steht dem Eintritt der Hemmung der Verjährung nicht entgegen (vgl. die im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung getroffenen Ausführungen im Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).Die bloße Tatsache, dass Ermittlungsschritte im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers zunächst von der Wiener Gebietskrankenkasse gesetzt worden sind, die den Erhebungsakt sodann an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse weitergeleitet hat, steht dem Eintritt der Hemmung der Verjährung nicht entgegen vergleiche die im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung getroffenen Ausführungen im Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080005.L02

Im RIS seit

21.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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