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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Die bloße Tatsache, dass Ermittlungsschritte im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers zunächst von der Wiener Gebietskrankenkasse gesetzt worden sind, die den Erhebungsakt sodann an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse weitergeleitet hat, steht dem Eintritt der Hemmung der Verjährung nicht entgegen (vgl. die im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung getroffenen Ausführungen im Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).Die bloße Tatsache, dass Ermittlungsschritte im Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht des Dienstnehmers zunächst von der Wiener Gebietskrankenkasse gesetzt worden sind, die den Erhebungsakt sodann an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse weitergeleitet hat, steht dem Eintritt der Hemmung der Verjährung nicht entgegen vergleiche die im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verjährung getroffenen Ausführungen im Erkenntnis VwGH 14.10.2009, 2008/08/0038).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080005.L02Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022