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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §68 Abs1Rechtssatz
Die Kenntnis des Beitragspflichtigen von der Einleitung des Verfahrens (hier: über das Bestehen der Pflichtversicherung) ist eine Voraussetzung für den Eintritt der damit verbundenen Hemmung des Ablaufs der Feststellungsverjährungsfrist nach § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG.Die Kenntnis des Beitragspflichtigen von der Einleitung des Verfahrens (hier: über das Bestehen der Pflichtversicherung) ist eine Voraussetzung für den Eintritt der damit verbundenen Hemmung des Ablaufs der Feststellungsverjährungsfrist nach Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080005.L01Im RIS seit
21.11.2022Zuletzt aktualisiert am
28.11.2022