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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §57a Abs2Rechtssatz
Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinn des § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zu alldem vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082, mit zahlreichen Nachweisen).Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist nicht auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit im Sinn des Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 beschränkt. Wesentlich ist, ob das bisherige Verhalten des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (zu alldem vergleiche VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0082, mit zahlreichen Nachweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110156.L01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022