RS Vwgh 2022/11/2 Ra 2021/11/0188

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Veröffentlicht am 02.11.2022
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die bloße Behauptung, von der Post keine Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung (also im Revisionsfall insbesondere, dass die Hinterlegungsverständigung tatsächlich in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde) zu widerlegen (VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175). Selbiges gilt für das Vorbringen, das Schreiben nicht behoben zu haben, sodass, da die Sendung auch nicht retourniert worden sei, anzunehmen sei, dass "etwas schiefgegangen" sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021110188.L03

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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