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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der bloße Verweis auf ein Urteil des EuGH, ohne weitere inhaltliche Ausführung, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen (vgl. dazu, dass die bloße wörtliche Wiedergabe des Tenors aus einem Urteil des EuGH nicht geeignet ist, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104).Der bloße Verweis auf ein Urteil des EuGH, ohne weitere inhaltliche Ausführung, ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen vergleiche dazu, dass die bloße wörtliche Wiedergabe des Tenors aus einem Urteil des EuGH nicht geeignet ist, ohne nähere Gegenüberstellung mit den einzelnen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses ein Abweichen von Rechtsprechung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen, VwGH 24.1.2022, Ra 2021/07/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190257.L01Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022