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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §52 Abs2Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht (vgl. VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 vor, ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung anzuordnen, ohne dass ihr in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zusteht vergleiche VwGH 9.7.2020, Ra 2019/12/0066).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120068.L01Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022