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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/22/0173 B 14. Februar 2018 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf § 69 AVG vertritt der VwGH, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. § 69 Abs. 3 AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Abs. 1, sodass klar ist, dass die im Abs. 2 gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des § 69 Abs. 2 AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.Im Hinblick auf Paragraph 69, AVG vertritt der VwGH, dass die Behörde die Wiederaufnahme nicht binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem sie vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einleiten muss. Paragraph 69, Absatz 3, AVG bindet nämlich die Behörde ausdrücklich nur an die Bedingungen des Absatz eins,, sodass klar ist, dass die im Absatz 2, gesetzte Fallfrist nur für die Parteien gilt, welche einen Wiederaufnahmeabspruch geltend machen wollen (Hinweis VwGH 23.9.1927, 629/26, VwSlg. (alt) 14 920 A; 27.6.1989, 86/04/0006, VwSlg. 12955 A). Die 14-tägige subjektive Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist daher für eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme ohne Bedeutung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220146.L02Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023