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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2015/03/0007 B 13. Oktober 2015 VwSlg 19216 A/2015 RS 2 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom 23. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa B vom 23. November 2009, 2009/05/0139). Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190275.L03Im RIS seit
24.11.2022Zuletzt aktualisiert am
05.12.2022