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L65000 Jagd WildNorm
JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0364 E 26. Jänner 2000 RS 1Stammrechtssatz
Ist mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu
rechnen, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der
Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige
Durchführung des Abschusses Sorge tragen (Hinweis E
20.5.1998, 96/03/0026).
Schlagworte
Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan DurchführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030160.L02Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022