RS Vwgh 2022/11/7 Ra 2022/03/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2022
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Index

L65000 Jagd Wild
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1
JagdG Vlbg 1988 §68 Abs1 liti
JagdRallg
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0364 E 26. Jänner 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ist mit Schwierigkeiten bei der Erfüllung des Abschussplanes zu

rechnen, muss der Jagdausübungsberechtigte bereits ab Beginn der

Schusszeit in verstärktem Maße für eine möglichst frühzeitige

Durchführung des Abschusses Sorge tragen (Hinweis E

20.5.1998, 96/03/0026).

Schlagworte

Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Durchführung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030160.L02

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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