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L65008 Jagd Wild VorarlbergNorm
JagdG Vlbg 1988 §39 Abs1Rechtssatz
Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar (vgl. zum Vlbg JagdG 1988 VwGH 24.1.2001, 97/03/0186; 26.4.2011, 2010/03/0044), die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wird. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse (vgl. VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Slbg JagdG 1993).Die Nichterfüllung eines Abschussplanes stellt zwar ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar vergleiche zum Vlbg JagdG 1988 VwGH 24.1.2001, 97/03/0186; 26.4.2011, 2010/03/0044), die Umkehr der Beweislast bedeutet aber nicht, dass dadurch das Delikt zu einem (reinen) Erfolgsdelikt wird. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des bewilligten (vorgeschriebenen) Abschusses ist dann nicht gegeben, wenn die Erfüllung des Abschusses objektiv unmöglich ist. In diesem Fall kann dem Jagdausübungsberechtigten die Nichteinhaltung des Abschussplanes verwaltungsstrafrechtlich mangels Verschulden nicht vorgeworfen werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Abschussplan auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse vergleiche VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153, mwN, zur - insofern vergleichbaren - Rechtslage nach dem Slbg JagdG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030160.L01Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022