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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob das VwG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.Die Frage, ob das VwG im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020195.L04Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022