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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des BVwG eine Rückkehr in den Heimatort keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Alternativbegründung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0043).Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des BVwG eine Rückkehr in den Heimatort keine Verletzung von Artikel 3, EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Alternativbegründung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an vergleiche VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0043).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200164.L01Im RIS seit
28.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023