RS Vwgh 2022/11/7 Ra 2021/20/0164

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Veröffentlicht am 07.11.2022
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19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des BVwG eine Rückkehr in den Heimatort keine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Alternativbegründung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an (vgl. VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0043).Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung des BVwG eine Rückkehr in den Heimatort keine Verletzung von Artikel 3, EMRK zur Folge haben werde, kommt es auf die Alternativbegründung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr an vergleiche VwGH 15.3.2021, Ra 2021/20/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200164.L01

Im RIS seit

28.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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