Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303Rechtssatz
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag (vgl. z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei durch das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vergleiche z.B. VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150073.L01Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022