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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §5 Abs1Rechtssatz
Die österreichische Rechtslage nach der das Ende der Abfalleigenschaft nur bei Erfüllung bestimmter, generell festgelegter Voraussetzungen eintritt (sei es gemäß einer unionsweiten oder nationalen Abfallendeverordnung, sei es durch unmittelbares Verwenden als Substitut oder den Abschluss der Vorbereitung zur Wiederverwendung), steht auch mit der unionsrechtlichen Rechtslage, insbesondere Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie, in Einklang (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Angesichts des vom EuGH hervorgehobenen Ermessensspielraums in der Frage, für gewisse Abfallarten gar kein (vorzeitiges) Abfallende vorzusehen (vgl. EuGH 28.3.2019, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet, C-60/18), ist auch die Annahme von planwidrigen Lücken zur Begründung einer analogen Anwendung bestehender Abfallendeverordnungen auf Sachen oder Verwendungszwecke, die von diesen Verordnungen per se nicht erfasst sind, nicht geboten (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068).Die österreichische Rechtslage nach der das Ende der Abfalleigenschaft nur bei Erfüllung bestimmter, generell festgelegter Voraussetzungen eintritt (sei es gemäß einer unionsweiten oder nationalen Abfallendeverordnung, sei es durch unmittelbares Verwenden als Substitut oder den Abschluss der Vorbereitung zur Wiederverwendung), steht auch mit der unionsrechtlichen Rechtslage, insbesondere Artikel 6, Abfallrahmenrichtlinie, in Einklang vergleiche VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068). Angesichts des vom EuGH hervorgehobenen Ermessensspielraums in der Frage, für gewisse Abfallarten gar kein (vorzeitiges) Abfallende vorzusehen vergleiche EuGH 28.3.2019, Tallinna Vesi AS gegen Keskkonnaamet, C-60/18), ist auch die Annahme von planwidrigen Lücken zur Begründung einer analogen Anwendung bestehender Abfallendeverordnungen auf Sachen oder Verwendungszwecke, die von diesen Verordnungen per se nicht erfasst sind, nicht geboten vergleiche VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0068).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62018CJ0060 Tallinna Vesi VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070060.L03Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023