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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AWG 2002 §5 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/07/0068 E 20. Oktober 2022 RS 4Stammrechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut bietet § 5 Abs. 1 AWG 2002 keinen Raum für den (vorzeitigen) Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft in Abweichung von der Erfüllung bestimmter Typen genereller Voraussetzungen. Daher macht diese Bestimmung von der Option der Einzelfallentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 Abfallrahmenrichtlinie gerade keinen Gebrauch.Nach dem klaren Wortlaut bietet Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 keinen Raum für den (vorzeitigen) Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft in Abweichung von der Erfüllung bestimmter Typen genereller Voraussetzungen. Daher macht diese Bestimmung von der Option der Einzelfallentscheidung nach Artikel 6, Absatz 4, Abfallrahmenrichtlinie gerade keinen Gebrauch.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021070060.L02Im RIS seit
18.11.2022Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023