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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0049 E 30. August 2018 RS 5Stammrechtssatz
Ist vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen (siehe zum Gleichklang dieser Bestimmung mit Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie, der darauf abstellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024), so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß § 51 Abs. 1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen.Ist vom Vorliegen einer "Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen (siehe zum Gleichklang dieser Bestimmung mit Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie, der darauf abstellt, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0112; VwGH 18.4.2018, Ra 2018/22/0063; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/21/0024), so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210105.L02Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022