Index
L82000 BauordnungNorm
BauPolG Slbg 1997 §2 Abs1 Z3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/06/0045 B 4. Mai 2022 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme baubewilligungspflichtig ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).Die Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme baubewilligungspflichtig ist oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 10.11.2020, Ra 2020/06/0258, mwN).
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060235.L01Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022