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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Das VwG verwies im Verfahren betreffend Schubhaft auf § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 und führte aus, dass das BFA dazu verpflichtet gewesen wäre, seine Vorgangsweise bei der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden schon während der Strafhaft so einzurichten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert oder gar unterbleiben kann. In Anbetracht der bereits unmittelbar nach Antritt der Strafhaft eingeholten Zustimmung der pakistanischen Botschaft zur Rückübernahme unterlässt das VwG allerdings in diesem Zusammenhang darzulegen, welche Handlungen vom BFA noch vor der Schubhaftverhängung vorgenommen hätten werden sollen, um eine Verkürzung oder gar das Unterbleiben der Schubhaft herbeizuführen.Das VwG verwies im Verfahren betreffend Schubhaft auf Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 und führte aus, dass das BFA dazu verpflichtet gewesen wäre, seine Vorgangsweise bei der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden schon während der Strafhaft so einzurichten, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert oder gar unterbleiben kann. In Anbetracht der bereits unmittelbar nach Antritt der Strafhaft eingeholten Zustimmung der pakistanischen Botschaft zur Rückübernahme unterlässt das VwG allerdings in diesem Zusammenhang darzulegen, welche Handlungen vom BFA noch vor der Schubhaftverhängung vorgenommen hätten werden sollen, um eine Verkürzung oder gar das Unterbleiben der Schubhaft herbeizuführen.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210314.L03Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022