Index
L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SalzburgNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom 21. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 2 Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, weil im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte (vgl. AB Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 1) - der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige "Wartefrist" näher bestimmten - "dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt" des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren. Im Beschluss vom 21. März 2022, Ro 2021/10/0015, hat der VwGH (im Zusammenhang mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Slbg SUG 2010) schon ausgeführt, dass Fremde mit einem Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" nicht "bereits alleine deshalb" zu dem nach dieser Bestimmung bezugsberechtigten Personenkreis zählen. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, weil im Oö. SHG AusführungsG 2020 - wie auch im Sozialhilfe-GrundsatzG 2019, das mit dem Oö. SHG AusführungsG 2020 ausgeführt und umgesetzt werden sollte vergleiche Ausschussbericht Blg. Oö. LT 1180/2019, 28. GP, 1) - der Nachweis eines bestimmten Aufenthaltstitels nicht vorgesehen, sondern lediglich bestimmt wird, dass Leistungen der Sozialhilfe "[...] im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren [sind], die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten."
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022100015.J01Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022