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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §10Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/16/0007 B 9. November 2022 RS 3Stammrechtssatz
§ 15 BewG 1955 (und die darin enthaltene Einschränkung auf ein bestimmtes Vielfaches des Jahreswerts) ist nur für die Bewertung der Gegenleistung nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, nicht aber für die Ermittlung des gemeinen Werts des Baurechts nach § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a GrEStG 1987 von Bedeutung. Die tatsächlich im konkreten Einzelfall gezahlte Gegenleistung entspricht nicht dem gemeinen Wert nach § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a leg. cit. (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005).Paragraph 15, BewG 1955 (und die darin enthaltene Einschränkung auf ein bestimmtes Vielfaches des Jahreswerts) ist nur für die Bewertung der Gegenleistung nach Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG 1987, nicht aber für die Ermittlung des gemeinen Werts des Baurechts nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, GrEStG 1987 von Bedeutung. Die tatsächlich im konkreten Einzelfall gezahlte Gegenleistung entspricht nicht dem gemeinen Wert nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, leg. cit. vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160008.J03Im RIS seit
19.12.2022Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023