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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/02/0132 B 8. September 2022 RS 6Stammrechtssatz
Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen (vgl. VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).Eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit kann nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen vergleiche VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020197.L02Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022