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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 52 Abs. 3 VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des in der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss über den Ersatz von Barauslagen weggefallen (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0077).Da die Vorschreibung von Barauslagen gemäß Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG 2014 die Bestrafung des Beschuldigten voraussetzt, ist mit der Aufhebung des in der Hauptsache des Verwaltungsstrafverfahrens ergangenen Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss über den Ersatz von Barauslagen weggefallen vergleiche VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020228.L02Im RIS seit
01.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022