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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z1Rechtssatz
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das VwG hätte die freiwillig abgegebene Blutprobe nicht verwerten dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Blutprobe des Revisionswerbers in der vorliegenden Konstellation, in der das VwG von einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 ausging, nach der hg. Judikatur nur dann von Relevanz gewesen wäre, hätte er damit einen Nachweis erbringen können, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein (vgl. VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; 10.01.2022, Ra 2021/11/0189). Da das VwG ein Verweigerungsdelikt zugrunde legte und somit nicht von einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ausging, geht das Vorbringen zur möglichen Verfälschung des Blutalkoholwerts durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels bei der Blutabnahme ins Leere.Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, das VwG hätte die freiwillig abgegebene Blutprobe nicht verwerten dürfen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Blutprobe des Revisionswerbers in der vorliegenden Konstellation, in der das VwG von einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 ausging, nach der hg. Judikatur nur dann von Relevanz gewesen wäre, hätte er damit einen Nachweis erbringen können, nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein vergleiche VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175; 10.01.2022, Ra 2021/11/0189). Da das VwG ein Verweigerungsdelikt zugrunde legte und somit nicht von einem bestimmten Alkoholisierungsgrad ausging, geht das Vorbringen zur möglichen Verfälschung des Blutalkoholwerts durch die Verwendung eines alkoholhaltigen Desinfektionsmittels bei der Blutabnahme ins Leere.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110107.L01Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022