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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 10 Abs. 3 Z 2 IntG 2017, wonach der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten "nachzuweisen" hat, und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (vgl. ErläutRV 1586 BlgNR 25. GP 7), wonach das Gutachten (durch den Drittstaatsangehörigen) "der Behörde vorzulegen" ist, ist davon auszugehen, dass das amtsärztliche Gutachten vom Fremden selbst einzuholen und vorzulegen ist.Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG 2017, wonach der Drittstaatsangehörige die Unzumutbarkeit der Erfüllung des Moduls 2 durch ein amtsärztliches Gutachten "nachzuweisen" hat, und den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien vergleiche ErläutRV 1586 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 7), wonach das Gutachten (durch den Drittstaatsangehörigen) "der Behörde vorzulegen" ist, ist davon auszugehen, dass das amtsärztliche Gutachten vom Fremden selbst einzuholen und vorzulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220046.L02Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023