Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Eine Partei kann sich zwar auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen. Sie wird dabei jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht - sofern dem nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen - das Gutachten in Abschrift, Kopie etc. vorzulegen haben (vgl. VwGH 26.4.1991, 91/18/0004).Eine Partei kann sich zwar auf ein in einem anderen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten berufen. Sie wird dabei jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht - sofern dem nicht unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen - das Gutachten in Abschrift, Kopie etc. vorzulegen haben vergleiche VwGH 26.4.1991, 91/18/0004).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220046.L01Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023