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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Wenn die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Wiederaufnahme gestützt hat, dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Titelerteilung des wiederaufgenommenen Verfahrens bekannt waren, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Fremder die positive Erledigung eines Verlängerungsantrages erschlichen hat. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rückmeldung der Behörde, wonach eine Aufenthaltsehe nicht nachweisbar gewesen ist und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, dem Fremden in Entsprechung der Vorgabe des § 25 Abs. 2 letzter Satz NAG 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.Wenn die Umstände, auf die sich die Behörde bei der Wiederaufnahme gestützt hat, dieser bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Titelerteilung des wiederaufgenommenen Verfahrens bekannt waren, kann nicht davon gesprochen werden, dass ein Fremder die positive Erledigung eines Verlängerungsantrages erschlichen hat. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rückmeldung der Behörde, wonach eine Aufenthaltsehe nicht nachweisbar gewesen ist und keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird, dem Fremden in Entsprechung der Vorgabe des Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022220139.L02Im RIS seit
30.11.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023