Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Handelt es sich bei der dem Fremden zur Last liegenden Straftat um ein Kapitalverbrechen, kann auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe (hier 20 Jahre) - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Fremden vor allem angelasteten Straftat an. Andererseits wäre auch die Entwicklung des Fremden während der langen Strafhaft einzubeziehen.Handelt es sich bei der dem Fremden zur Last liegenden Straftat um ein Kapitalverbrechen, kann auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein vergleiche VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537). Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe (hier 20 Jahre) - selbst im Fall einer früheren bedingten Entlassung - zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. Bei dieser Beurteilung käme es einerseits auf die Hintergründe und Begleitumstände der dem Fremden vor allem angelasteten Straftat an. Andererseits wäre auch die Entwicklung des Fremden während der langen Strafhaft einzubeziehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210113.L02Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023