Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Gegenstandslosigkeit (das "Erlöschen") einer Rückkehrentscheidung infolge der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden erstreckt sich nicht nur auf diese selbst, sondern auch auf die darauf aufbauenden Aussprüche, etwa nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005.Die Gegenstandslosigkeit (das "Erlöschen") einer Rückkehrentscheidung infolge der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden erstreckt sich nicht nur auf diese selbst, sondern auch auf die darauf aufbauenden Aussprüche, etwa nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210085.L02Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023