RS Vwgh 2022/11/10 Ra 2022/06/0205

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Veröffentlicht am 10.11.2022
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
LStG NÖ 1979 §6
LStG NÖ 1999 §12
LStG NÖ 1999 §13 Abs2 Z3

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ LStG 1999 verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind (vgl. auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 6 NÖ LStG 1979 eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).Aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ LStG 1999 verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind vergleiche auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, NÖ LStG 1979 eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060205.L02

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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