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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 3 NÖ LStG 1999 verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind (vgl. auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des § 6 NÖ LStG 1979 eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).Aus dem Erkenntnis VwGH 27.4.2004, 2003/05/0073 und 0074, ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob durch ein konkretes Straßenbauprojekt Rechte des Nachbarn im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ LStG 1999 verletzt werden, nicht abseits dieses Bereiches vorgesehene Änderungen im Straßennetz, die allenfalls zu einem Umweg oder Komfortverlust für die betreffenden Nachbarn führen könnten, maßgeblich sind vergleiche auch VwGH 22.9.1998, 98/05/0162, zu dem den Nachbarn bereits nach der Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, NÖ LStG 1979 eingeräumten Interesse an einer unbehinderten Zu- und Abfahrt zu und von ihrer Liegenschaft).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060205.L02Im RIS seit
07.12.2022Zuletzt aktualisiert am
13.12.2022