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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
§ 81 Abs. 36 NAG 2005 bezieht sich, wie sich nicht zuletzt aus seinem letzten Halbsatz sowie dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Abs. 37 ergibt, nur auf Fälle, in denen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung besteht (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228). Das ist schon dann nicht der Fall, wenn der Fremde über keinen Aufenthaltstitel verfügt.Paragraph 81, Absatz 36, NAG 2005 bezieht sich, wie sich nicht zuletzt aus seinem letzten Halbsatz sowie dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Absatz 37, ergibt, nur auf Fälle, in denen eine Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung besteht vergleiche VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0228). Das ist schon dann nicht der Fall, wenn der Fremde über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021220191.L01Im RIS seit
09.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023