RS Vwgh 2022/11/10 Ra 2020/21/0318

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Veröffentlicht am 10.11.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §32 Abs2
AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs2
BFA-VG 2014 §22a Abs4
BFA-VG 2014 §40 Abs5
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).Die jeweiligen Überprüfungstermine ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 und sind unabhängig vom Zeitpunkt der Aktenvorlage durch das BFA zu ermitteln vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0163). Der Ablauf der vierwöchigen Frist für den Termin der periodischen Haftüberprüfung ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses, mit dem die vorherige Überprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 vorgenommen wurde, zu berechnen. Dabei besteht für das VwG insoweit ein Spielraum, als es auch in einem Zeitraum von einer Woche vor den jeweiligen Haftprüfungsterminen entscheiden darf vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0099).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210318.L01

Im RIS seit

09.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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