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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/16/0106 E 29. Jänner 1997 RS 1 (hier nur der letzte Halbsatz)Stammrechtssatz
Im Abgabenverfahren dürfen auch Beweismittel verwendet werden,
die andere Behörden erhoben haben; eine unmittelbare
Beweisaufnahme ist im Abgabenverfahren nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130006.L03Im RIS seit
02.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2023