RS Vwgh 2022/11/11 Ra 2022/13/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2022
beobachten
merken

Index

E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162
62017CJ0108 Enteco Baltic VORAB

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH wird nicht nur jener Unternehmer "nachteilig sanktioniert", der von "Malversationen" des Geschäftspartners (positiv) gewusst hat. Geschützt wird vielmehr nur der gutgläubige Unternehmer, der alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Falls der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers in Zusammenhang stand, und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, ist der Steuerpflichtige nicht schutzwürdig (vgl. z.B. EuGH 20.6.2018, "Enteco Baltic", C-108/17, Rn. 94).Nach der Rechtsprechung des EuGH wird nicht nur jener Unternehmer "nachteilig sanktioniert", der von "Malversationen" des Geschäftspartners (positiv) gewusst hat. Geschützt wird vielmehr nur der gutgläubige Unternehmer, der alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Falls der betreffende Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers in Zusammenhang stand, und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern, ist der Steuerpflichtige nicht schutzwürdig vergleiche z.B. EuGH 20.6.2018, "Enteco Baltic", C-108/17, Rn. 94).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0108 Enteco Baltic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130006.L01

Im RIS seit

02.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten