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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
In Bezug auf von Parteien vorgelegte Gutachten und sachverständige Stellungnahmen hat der VwGH klargestellt, dass diese von amtlichen (bzw. nichtamtlichen) Sachverständigen erforderlichenfalls einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, und VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).In Bezug auf von Parteien vorgelegte Gutachten und sachverständige Stellungnahmen hat der VwGH klargestellt, dass diese von amtlichen (bzw. nichtamtlichen) Sachverständigen erforderlichenfalls einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, und VwGH 29.1.2019, Ra 2018/08/0238).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040133.L04Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023