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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0014 E 22. November 2017 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Sachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Art. 20 Abs. 1 B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH).Sachverständige sind bei der Erstattung ihrer Gutachten nicht an Weisungen iS des Artikel 20, Absatz eins, B-VG gebunden, vielmehr beruht deren Begutachtung allein auf ihrer fachlichen Qualifikation vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, 2012/03/0003, mwH). Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Artikel 20, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag vergleiche etwa VwGH 21.12.2010, 2007/05/0248, mwH).
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Sachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040133.L06Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023