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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art12 Abs3Rechtssatz
Art. 12 Abs. 3 B-VG sah bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl. I Nr. 51, vor, dass - wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war - die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 wurde Art. 12 Abs. 3 B-VG aufgehoben. Auch wenn Art. 12 Abs. 3 B-VG, zumindest der äußeren Form nach, nicht als "normaler" Instanzenzug konstruiert war, wurde dieses Verfahren - von der Kontrollbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts her gesehen - einem echten Instanzenzug gleich gehalten. So hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung in der durch Art. 12 Abs. 3 B-VG geschaffenen und durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 62/1926 näher ausgeführten Rechtschutzeinrichtung einen Instanzenzug im Sinn des Art. 144 Abs. 1 B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des VfGH bewirkte und zur Zurückweisung der Beschwerde führte (vgl. VfSlg. 13.865/1994). Das vertrat auch (in einem verstärkten Senat) der VwGH.Artikel 12, Absatz 3, B-VG sah bis zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, vor, dass - wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war - die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium übergeht. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012 wurde Artikel 12, Absatz 3, B-VG aufgehoben. Auch wenn Artikel 12, Absatz 3, B-VG, zumindest der äußeren Form nach, nicht als "normaler" Instanzenzug konstruiert war, wurde dieses Verfahren - von der Kontrollbefugnis der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts her gesehen - einem echten Instanzenzug gleich gehalten. So hat der VfGH in ständiger Rechtsprechung in der durch Artikel 12, Absatz 3, B-VG geschaffenen und durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926, näher ausgeführten Rechtschutzeinrichtung einen Instanzenzug im Sinn des Artikel 144, Absatz eins, B-VG erblickt, dessen Nichterschöpfung die Unzuständigkeit des VfGH bewirkte und zur Zurückweisung der Beschwerde führte vergleiche VfSlg. 13.865/1994). Das vertrat auch (in einem verstärkten Senat) der VwGH.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040133.L02Im RIS seit
05.12.2022Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023