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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/19/0001 B 21. September 2022 RS 1Stammrechtssatz
Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (zu einer solchen Aufhebung durch den VfGH vgl. etwa VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).Ein Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung durch eine höchstgerichtliche Aufhebung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (zu einer solchen Aufhebung durch den VfGH vergleiche etwa VwGH 4.2.2022, Ra 2021/14/0262, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021110004.J01Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022