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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Es steht der Annahme einer Irreführungsabsicht nicht entgegen, wenn ein Fremder seine bewusst wahrheitswidrigen Angaben (zur Identität und Staatsangehörigkeit) infolge des Einflusses eines Dritten - etwa eines Schleppers oder (wie hier) der Eltern - macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L12Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024