RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2022/20/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AVG §69 Abs1 Z1
MRK Art8
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0579 B 14.12.2023

Rechtssatz

Der Ansicht des Revisionswerbers, die wahre Identität eines Fremden sei bei einer Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 "grundsätzlich nicht von wesentlicher Bedeutung", ist nicht beizupflichten. Ebenso wie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 ist auch in Bezug auf nach dem AsylG 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann.Der Ansicht des Revisionswerbers, die wahre Identität eines Fremden sei bei einer Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG 2005 "grundsätzlich nicht von wesentlicher Bedeutung", ist nicht beizupflichten. Ebenso wie im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 ist auch in Bezug auf nach dem AsylG 2005 zu erteilende Aufenthaltstitel festzuhalten, dass der Kausalzusammenhang zwischen den unrichtigen Angaben eines Fremden bezüglich seiner Identität und der Erteilung des Aufenthaltstitels nicht in Zweifel gezogen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L09

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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