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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §34Beachte
Rechtssatz
Durch die im Asylverfahren vom Fremden vorgenommene Benennung oder die von der Behörde erfolgte Feststellung eines Herkunftsstaats erfolgt keine Eingrenzung des Prozessgegenstandes. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" an einen Fremden vor, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass bei der diesbezüglichen Prüfung - in erster Linie, abgesehen von besonderen Konstellationen, wie etwa der in § 8 Abs. 6 AsylG 2005 oder der Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 - der Herkunftsstaat in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status. Insoweit hat sich aus der Begründung einer Entscheidung zu ergeben, weshalb diese Voraussetzungen in Bezug auf den Herkunftsstaat vorliegen oder nicht gegeben sind. Dass es aber geboten wäre, den Prozessgegenstand über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Anführung des Herkunftsstaates im Spruch einer Entscheidung einzugrenzen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen gerade die erwähnten Bestimmungen des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 und § 34 AsylG 2005 gegen das Verständnis eines solcherart eingeengten Verfahrensgegenstandes.Durch die im Asylverfahren vom Fremden vorgenommene Benennung oder die von der Behörde erfolgte Feststellung eines Herkunftsstaats erfolgt keine Eingrenzung des Prozessgegenstandes. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 sieht die Zuerkennung des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" an einen Fremden vor, wenn die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen vorliegen. Dass bei der diesbezüglichen Prüfung - in erster Linie, abgesehen von besonderen Konstellationen, wie etwa der in Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 oder der Zuerkennung dieses Status im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 - der Herkunftsstaat in den Blick zu nehmen ist, ergibt sich aus den Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status. Insoweit hat sich aus der Begründung einer Entscheidung zu ergeben, weshalb diese Voraussetzungen in Bezug auf den Herkunftsstaat vorliegen oder nicht gegeben sind. Dass es aber geboten wäre, den Prozessgegenstand über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch Anführung des Herkunftsstaates im Spruch einer Entscheidung einzugrenzen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Vielmehr sprechen gerade die erwähnten Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 und Paragraph 34, AsylG 2005 gegen das Verständnis eines solcherart eingeengten Verfahrensgegenstandes.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L08Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024