Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Beachte
Rechtssatz
Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann (vgl. etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).Es muss ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde bestehen, damit das verpönte Handeln als ein die Wiederaufnahme rechtfertigendes "Erschleichen" qualifiziert werden kann vergleiche etwa VwGH 25.5.2022, Ra 2022/02/0084, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L06Im RIS seit
12.12.2022Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024