RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2022/20/0298

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0579 B 14.12.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0169 B 6. April 2020 RS 4

Stammrechtssatz

Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind (vgl. VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).Die für die Erschleichung eines Bescheides notwendige Irreführungsabsicht setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass die Partei wider besseren Wissens gehandelt hat, um einen vielleicht sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Ob Irreführungsabsicht vorliegt, kann nur aus den das rechtswidrige Verhalten der Partei begleitenden Umständen geschlossen werden, die von der Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen sind vergleiche VwGH 23.9.2014, 2013/01/0035, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200298.L02

Im RIS seit

12.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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