RS Vwgh 2022/11/16 Ra 2022/06/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2022
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauO Tir 2018 §29 Abs2 lita
WEG 2002 §16
WEG 2002 §16 Abs2
WEG 2002 §52 Abs1 Z2
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme solcher Änderungen, bei denen zumindest nicht auszuschließen ist, dass sie in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreifen, durch schlichte Miteigentümer ist aber in einem "Mischhaus" - anders als bei Änderungen in reinen Wohnungseigentumsobjekten - nicht der außerstreitige Rechtsweg nach dem WEG 2002 (Änderungsverfahren nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 iVm § 52 WEG 2002) eröffnet (vgl. dazu, dass schlichten Miteigentümern nicht nur das Änderungsrecht nach § 16 WEG 2002 nicht zusteht, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs. 1 Z 2 WEG 2002, etwa OGH 26.8.2008, 5 Ob 16/21w). Vor diesem Hintergrund ist § 29 Abs. 2 lit. a Tir BauO 2018 dahin auszulegen, dass bei Bauansuchen, die von schlichten Miteigentümern betreffend einen solchen Liegenschaftsanteil eines "Mischhauses" gestellt werden, an dem Wohnungseigentum nicht begründet ist, nicht der Nachweis des schlichten Miteigentums oder die Zustimmung anderer schlichter Miteigentümer ausreicht, sondern die Zustimmung aller Miteigentümer - auch jener, deren Miteigentumsanteile mit Wohnungseigentum verbunden sind - erforderlich ist.Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vornahme solcher Änderungen, bei denen zumindest nicht auszuschließen ist, dass sie in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer eingreifen, durch schlichte Miteigentümer ist aber in einem "Mischhaus" - anders als bei Änderungen in reinen Wohnungseigentumsobjekten - nicht der außerstreitige Rechtsweg nach dem WEG 2002 (Änderungsverfahren nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 52, WEG 2002) eröffnet vergleiche dazu, dass schlichten Miteigentümern nicht nur das Änderungsrecht nach Paragraph 16, WEG 2002 nicht zusteht, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002, etwa OGH 26.8.2008, 5 Ob 16/21w). Vor diesem Hintergrund ist Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Tir BauO 2018 dahin auszulegen, dass bei Bauansuchen, die von schlichten Miteigentümern betreffend einen solchen Liegenschaftsanteil eines "Mischhauses" gestellt werden, an dem Wohnungseigentum nicht begründet ist, nicht der Nachweis des schlichten Miteigentums oder die Zustimmung anderer schlichter Miteigentümer ausreicht, sondern die Zustimmung aller Miteigentümer - auch jener, deren Miteigentumsanteile mit Wohnungseigentum verbunden sind - erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060093.L03

Im RIS seit

19.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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